§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein/eine 1. Vorsitzende/r
ein/eine 2. Vorsitzende/r
ein/eine Schatzmeister/in.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Zusätzlich bestellt die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis.
4. Der/die Leiter/in des Kunstmuseums Villa Zanders ist geborenes Mitglied des Vorstands.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
6. Der Vorstand ist berechtigt zur Unterstützung der Geschäftsstelle eine Teilzeitkraft einzustellen, die gegen Entgelt administrative Tätigkeiten übernimmt.
7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte und insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.
8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder ist dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen kooptieren. Dabei dürfen dem vertretungsberechtigten Vorstand maximal zwei kooptierte Mitglieder gleichzeitig angehören. Jede Kooption ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch diese zu bestätigen.