Satzung

Freundeskreis Kunstmuseum Villa Zanders e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Freundeskreis Kunstmuseum Villa Zanders e.V.. Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Aktivitäten des Kunstmuseums Villa Zanders. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Förderung des Betriebs des städtischen Kunstmuseums Villa Zanders und des Ausbaus von dessen Sammlungen und den Beständen der Artothek in Abstimmung mit dem Träger des Kunstmuseums.
b) Förderung der Sonderausstellungen des Kunstmuseums Villa Zanders und der dazugehörigen Kunstvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit.
c) Durchführung sonstiger kultureller Veranstaltungen.
d) Ansprache weiter Bevölkerungskreise, um sie für die kulturellen Ziele des Vereins zu gewinnen.
e) Förderung der genannten Ziele durch Geld- und Sachspenden sowie Eigenleistung.

2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jede Person kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglied des Vereins “Freundeskreis Kunstmuseum Villa Zanders e.V.“ werden. Ebenso können juristische Personen Mitglied werden.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
b) wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder
c) aus anderen wichtigen Gründen.

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

5. Für besonders verdiente Mitglieder kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Sie wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

2. Der Jahresbeitrag ist im Voraus bis spätestens sechs Wochen nach Eintritt bzw. nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen.

3. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag auf Antrag und aus wichtigem Grund für einzelne Mitglieder zu ermäßigen.

4. Austritt und Ausschluss befreien nicht von der Einhaltung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 5 Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes auch in einem Online-Verfahren durchgeführt werden.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt
a) den Vorstand
b) jährlich zwei Kassenprüfer

2. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins.
Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch jeweils einen Bevollmächtigten vertreten. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die jährliche Entlastung des Vorstandes
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes
d) eine Änderung der Satzung
e) die Auflösung des Vereins

3. Die Wahlen und die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes und über die Mitgliedsbeiträge bedürfen der einfachen Mehrheit. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Verfahren bei der Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand lädt postalisch oder elektronisch zu der Mitgliederversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Eine Tagesordnung ist beizufügen. Vorschläge und Anträge zur Tagesordnung aus dem Kreis der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern sie bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres beim Vorstand eingegangen sind.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Vereinsmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit schriftlich beim Vorstand beantragt. Für die Berechnung des Zehntels der Vereinsmitglieder zählt der Tag, an dem ein oder mehrere Mitglieder den schriftlichen Antrag auf Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung den übrigen Mitgliedern zur Unterstützung/Unterzeichnung zuleiten.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende. Er kann einen Stellvertreter einberufen.

4. Anträge, die die Änderung der Satzung, die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes oder die Auflösung des Vereins betreffen, dürfen nur beraten werden, wenn der gewünschte Inhalt im Einzelnen schriftlich formuliert Tagesordnungspunkt der Einladung ist.

5. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitglieder entscheiden grundsätzlich per Handzeichen; abweichende Formen der Abstimmung können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt, wenn dies von mindestens einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Im Falle eines Online-Verfahrens können die Abstimmungen über ein anonymisiertes Abstimmungsverfahren durchgeführt werden.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertreter von juristischen Personen haben sich in der Mitgliederversammlung zu legitimieren.

§ 9 Arbeitskreise

1. Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen. Diese haben die Aufgabe, in den ihnen vom Vorstand zugewiesenen Bereichen Vorschläge zu erarbeiten und Projekte durchzuführen. Die Regeln ihres Zusammentreffens legen sie selber fest.

2. Die Arbeitskreise wählen selbständig ihre Sprecher. Diese nehmen auf Einladung beratend an den Vorstandssitzungen teil.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

ein/eine 1. Vorsitzende/r
ein/eine 2. Vorsitzende/r
ein/eine Schatzmeister/in.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Zusätzlich bestellt die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis.

4. Der/die Leiter/in des Kunstmuseums Villa Zanders ist geborenes Mitglied des Vorstands.

5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

6. Der Vorstand ist berechtigt zur Unterstützung der Geschäftsstelle eine Teilzeitkraft einzustellen, die gegen Entgelt administrative Tätigkeiten übernimmt.

7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei vertretungsberechtigte und insgesamt mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.

8. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder ist dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die restliche Wahlzeit des Ausgeschiedenen kooptieren. Dabei dürfen dem vertretungsberechtigten Vorstand maximal zwei kooptierte Mitglieder gleichzeitig angehören. Jede Kooption ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch diese zu bestätigen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Entwicklung und Durchführung von Strategien zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele. Er leitet die Geschäfte, überwacht die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen.

2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.

3. Der Vorstand erstattet mindestens einmal jährlich der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit.

4. Über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

6. Bei allen Abstimmungen gilt bei Stimmengleichheit des Vorstands ein Antrag als abgelehnt.

§ 13 Verbleib des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Kunst und Kultur, zu verwenden hat.

§ 14 Sonstige Rechtsvorschriften

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

Bergisch Gladbach, den 20. Mai 2025

Unterschriften:
Dr. W. Krieger
Dr. I. Dinter
G. Vetten-Betzin

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E-Mail: info@villa-zanders.de

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Das Haus ist für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer über eine Rampe am Nordeingang (gegenüber Rathaus) zugänglich,
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